Mögliche Negativfolgen

Mögliche Negativ-Folgen ab dem 25.05.2018

Bußgelder gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) neu und EU-DSGVO

Mögliche Negativfolgen im Kontext des Datenschutzes sind vielschichtig. Es gilt bei der Einhaltung des DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) für Unternehmen zu vermeiden, dass durch eine Nicht-Bestellung eines Datenschutzbeauftragten oder  anderen Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu 20 Mio EUR oder 4%  des unternehmensweiten Umsatzes verhängt werden können.

Potentieller Imageschaden

Der Verlust von Kundendaten oder der Zugriff durch nicht autorisierte Personen kann je nach Art des Unternehmens weitreichende Folgen haben. In jedem Fall ist mit einem Imageschaden zu rechnen, der beträchtlich sein kann. Wurde beispielsweise ein Datenleck durch einen fahrlässigen Umgang mit den Daten verursacht, ist es schwer das Vertrauen der Kunden wiederherzustellen.

Schadensersatzansprüche

Bedenken Sie  Schadensersatzansprüche. Ein Haftungsausschluss für Datenverlust in Verträgen oder AGBs sind nach Auffassung der meisten Juristen nahezu immer unwirksam.

Grad des Verschuldens

Die Höhe des Schadensersatzes ist am Grad des Verschuldens im Sinne des Ausmaßes der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes zu bemessen und ist im Einzelfall zu prüfen.